Konventionelle Schuldenreglung
Die Phase der konventionellen Schuldenreglung vor dem, in Sachen Überschuldung, zuständigen Schlichtungsausschuss
Der Schuldner reicht einen schriftlichen Zulassungsantrag mit allen Belegen bei dem, in Sachen Überschuldung, zuständigen Schlichtungsausschuss ein. Der Schlichtungsausschuss leitet die Akte, im Rahmen der Untersuchng, an den „Service d’Information et de Conseil en matière de Surendettement“ weiter. Nach Prüfung der Akte entscheidet der Schlichtungsausschuss über die Zulassung des Antrags. Im Fall einer befürwortenden Stellungnahme werden Gläubiger, Bürgen und Mitschuldner über die Entscheidung informiert. Darüber hinaus wird die Entscheidung im Schuldnerregister veröffentlicht.
Die Gläubiger haben einen Monat Zeit, dem SICS ihre Forderungsanmeldung zukommen zu lassen. Der SICS entwickelt dann einen Rückzahlungsplan, der sieben Jahre nicht überschreiten darf. Wenn mindestens 60% der Anzahl der Gläubiger, die 60% der Schulden repräsentieren, zustimmen, wird der Tilgungsplan angenommen.
Im Falle des Scheiterns der konventionellen Schuldenreglung kann der Schuldner ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor dem Friedensrichter einleiten.